Unfall! Was soll ich tun?

Woran Sie bei einem unverschuldetem Unfall unbedingt denken sollten!

Am Unfallort:

Notieren Sie

  • das amtliche Kennzeichen
  • Name, Anschrift, Versicherung und Versicherungsscheinnummer des Unfallgegners
  • Adressen von Zeugen
  • Name und Dienstelle des Polizeibeamten, der den Unfall aufnimmt
  • Bestehen Sie bei unklarer Situation darauf, die Polizei hinzuzuziehen. Rufen Sie bei Personenschäden unbedingt die Polizei.
  • Fotografieren Sie nach Möglichkeit den Unfallort und die Fahrzeuge in der Stellung nach dem Zusammenstoß. Achten Sie auf Bremsspuren, Flüssigkeitsaustritte etc. (es empfiehlt sich, eine einfache Kamera im Handschuhfach mitzuführen).
  • Fertigen Sie ein Skizze vom Unfallhergang an.

Nach dem ersten Schrecken:

  • Bedenken Sie, dass Sie den Ihnen entstandenen Schaden gegenüber dem Verursacher nachweisen müssen.
  • Beauftragen Sie einen qualifizierten und unabhängigen Kfz.-Sachverständigen, um den Schaden zur Beweissicherung zu begutachten. Das gilt auch dann, wenn die Versicherung des Unfallgegners mit oder ohne Ihre Zustimmung bereits einen Sachverständigen bestellt hat. Auch Aufforderungen der gegnerischen Versicherung zum Verzicht auf einen Sachverständigen wirken sich nicht selten nachteilig für Sie als Geschädigten aus. Zudem kann die gegnerische Versicherung nicht auf ein Recht verzichten, das nur Ihnen als Geschädigtem zusteht.
  • Die Kosten für den Kfz.-Sachverständigen gehören nach herrschender Rechtsprechung zum Schaden und werden von der gegnerischen Versicherung übernommen sofern es sich nicht ersichtlich um einen Bagatellschaden handelt.
  • Die durch ein Gutachten vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass Ihnen die Ihnen zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann.
  • Die Beweissicherung über Schadenart und -umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es später Streit über den Schadenhergang oder Ärger wegen der Reparaturdurchführung gibt. Auch evtl. Einwände des Schädigers oder dessen Versicherung – z. B. über nur geringe Schadenhöhe oder Vor- bzw. Altschäden – können durch ein Gutachten entkräftet werden. Ein Kostenvoranschlag ist zur Beweissicherung meist nicht ausreichend.
  • Mit Hilfe des Gutachtens kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden. Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung können so festgelegt werden. Benötigen Sie ein Fahrzeug und Ihr eigenes Fahrzeug ist unfallbedingt nicht fahrbereit haben Sie für die Dauer der Repatur bzw. der Ersatzbeschaffung Anspruch auf ein gleichwertiges Mietfahrzeug. Benötigen sie kein Mietfahrzeug können Sie statt dessen Nutzungsausfallentschädigung geltend machen. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Die entsprechende Eingruppierung des Fahrzeugs kann durch einen Kfz.-Sachverständigen vorgenommen werden.
  • Die Höhe einer evtl. Wertminderung kann in der Regel erst durch ein Gutachten ermittelt werden. Ohne Einschaltung eines unabhängigen Kfz.-Sachverständigen verzichten Autofahrer häufig auf die Ihnen zustehende Wertminderung oder überlassen es der gegnerischen Versicherung oder dem versicherungseingenen Sachverständigen diesen Betrag zu ermitteln. Es liegt auf der Hand, dass man die Ermittlung der Wertminderung nich demjenigen überlassen sollte, der diese letztendlich auch bezahlen muss.
  • Beim Verkauf des instand gesetzten Fahrzeugs ist die Tatsache eines Unfalls im Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden.
  • Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen. Sogenannte „Partnerwerkstätten“ oder „Vertrauensbetriebe“ sind Partner der schadenregulierenden Versicherung und nicht Ihr Partner.
  • Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche können Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beauftragen. Die Kosten hierfür trägt grundsätzlich die Versicherung des Schädigers. Bei Streitigkeiten zum Schadenhergang und bei Körperverletztungen empfiehlt sich immer die Einschaltung eines Rechtsanwalts.

Achtung Schadensmanagement:

Seien Sie stets skeptisch, wenn Ihnen – insbesondere von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners – die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird. Bei dieser Schadenssteuerung besteht vielfach das Risiko, dass der Schaden auch gegen Ihre Interessen so beseitigt wird, wie es nur die Versicherung für richtig hält. Durch dieses sogenannte Schadensmanagement werden Ihre unabhängigen Berater (Rechtsanwälte und Kfz-Sachverständige) häufig ausgeschaltet – letztlich zu Ihrem Nachteil.

Schutz des Versicherers des Unfallverursachers:

Der unabhängige Kfz.-Sachverständige trägt dazu bei, dass auch die gegnerische Versicherung vor unzutreffenden Schadenersatzleistungen bewahrt wird. Dies dient allen Versicherungsnehmern, die mit ihren Prämien letztlich die Schadensbehebung finanzieren.